Zudem bestehen keine Hinweise, dass der Strafbefehl an eine falsche Adresse gesendet wurde bzw. ein Wohnortswechsel der Grund für die erfolglose Zustellung war. Die Rechnung konnte der Beschwerdeführerin in der Folge an die gleiche Adresse zugestellt werden. 4.4 Betreffend Beweislast ist auf Folgendes hinzuweisen: Die gesetzlichen Zustellungsformen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen entfalten.