Das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Beschwerdeführerin begründete und erschöpfte sich folglich nicht einzig darin, dass sie anlässlich der Kundgebung vom 20. März 2021 wegen möglicher Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz oder die Covid-19-Verordnung besondere Lage kontrolliert wurde. Sie musste ganz konkret mit einer «zusätzlichen» Verzeigung rechnen, zumal ihr diese am 17. Mai 2021 grundsätzlich in Aussicht gestellt wurde. Am 14. Dezember 2021 und damit ca. 6 ½ Monate nach Ablauf der Frist gemäss Schreiben der Polizei vom 17. Mai 2021 wurde der Strafbefehl erlassen.