Vielmehr musste die Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Information im Schreiben der Polizei vom 17. Mai 2021 davon ausgehen, dass sie jedenfalls angezeigt wird, wenn sie das Attest nicht einreicht. Das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Beschwerdeführerin begründete und erschöpfte sich folglich nicht einzig darin, dass sie anlässlich der Kundgebung vom 20. März 2021 wegen möglicher Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz oder die Covid-19-Verordnung besondere Lage kontrolliert wurde.