4 und verlangte die Angabe einer Gesetzesgrundlage für die Vorlegung bzw. Überprüfung des Attests. 4.3 Die Beschwerdeführerin war damit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert und wusste, dass sie ohne ihren Gegenbericht im Zusammenhang mit dem Attest «zusätzlich» bei der Staatsanwaltschaft verzeigt wird. Zwar erfolgte keine weitere Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörde. Mit einer solchen konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des Schreibens der Kantonspolizei aber auch nicht rechnen.