Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Polizei vom 17. Mai 2021 aufgefordert, dieser bis am 31. Mai 2021 eine gut leserliche Kopie des Attests (Befreiung von der Maskenpflicht) zuzustellen. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin angewiesen, dass sie ohne ihren Gegenbericht bei der Staatsanwaltschaft zusätzlich wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmaske an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung angezeigt werde. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2021 ein Schreiben bei der Polizei ein