Dieser habe aufgrund seiner Strafanzeige mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes rechnen müssen (Urteil 1B_675/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 3.2). Betreffend ein Strafbefehlsverfahren hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, es erscheine fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286). Das Genfer Kantonsgericht qualifizierte eine Zeitdauer von acht Monaten zwischen polizeilicher Befragung des Beschuldigten und Zustellung eines Strafbefehls als zu lange. Art. 85 Abs. 4 StPO