Hingegen kann ihm eine Abwesenheit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu handhaben (Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Eine Zeitspanne bis zu einem Jahr ist aber nicht von vornherein und losgelöst von den konkreten Umständen gerechtfertigt. Als vertretbar bezeichnete das Bundesgericht etwa einen Zeitraum von neun Monaten zwischen der polizeilichen Befragung eines Strafklägers und der Zustellung einer Einstellungsverfügung.