11 Strafakten). Mit Blick auf die Zustellfiktion in Art. 85 Abs. 4 StPO gilt der Strafbefehl als am 24. Dezember 2021 zugestellt, womit die Einsprachefrist am 3. Januar 2022 endete, sofern die Beschwerdeführerin mit der Zustellung rechnen konnte, was von ihr bestritten wird.