90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung am 16. Dezember 2021 der Post übergeben und kam am 17. Dezember 2021 an der Abhol-Zustellstelle an. Am 27. Dezember 2021 wurde das Einschreiben zurückgesandt, weil es nicht abgeholt worden war (pag. 11 Strafakten).