nen Fragen nach den gesetzlichen Grundlagen für den polizeilichen Einsatz vom 20. März 2021 am D.________(Ort) oder für das Einsehen bzw. Mittragen eines ärztlichen «Maskenattests» sind daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Es sei aber darauf hingewiesen, dass aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022 keine Rückschlüsse auf die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2021 gezogen werden können, da es im Strafbefehl um Widerhandlungen gegen die Co- vid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske ging