382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts vom 21. November 2022. Zu prüfen ist einzig, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Die Beschwerdekammer ist nicht zuständig, den Strafbefehl auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen und kann sich deshalb mit den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht auseinandersetzen.