Das Regionalgericht verzichtete am 5. Dezember 2022 auf eine detaillierte Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Dezember 2022 (Posteingang bei der Beschwerdekammer: 27. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.