Gestützt auf die E-Mail-Eingabe der Beschuldigten eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde aufgefordert, ihre Eingabe innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu unterzeichnen und per Post einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 1. Dezember 2022) nach. Das Regionalgericht verzichtete am 5. Dezember 2022 auf eine detaillierte Stellungnahme.