Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 471 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Covid-19- Verordnung besondere Lage Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland, Einzelgericht vom 21. November 2022 (PEN 22 946) Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. Dezember 2021 wegen Wi- derhandlungen gegen die Covid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske an einer politischen Kundgebung schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt (pag. 8 Strafakten). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalge- richt) stellte im Entscheid vom 21. November 2022 fest, dass die Einsprache der Beschuldigten gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht worden sei. Es trat auf die verspätete Einsprache nicht ein und entschied, dass der Strafbefehl in Rechts- kraft erwachsen sei. Am 24. November 2022 nahm das Regionalgericht von der E- Mail der Beschuldigten vom 24. November 2022, welche als Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. November 2022 verstanden wurde, Kenntnis und leitete die E-Mail an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) weiter. Gestützt auf die E-Mail-Eingabe der Beschuldigten eröffnete die Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Die Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde aufgefordert, ihre Eingabe innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist zu unterzeichnen und per Post einzurei- chen, verbunden mit dem Hinweis, dass andernfalls nicht auf die Beschwerde ein- getreten werde. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2022 (Eingang bei der Beschwerdekammer: 1. Dezember 2022) nach. Das Regionalgericht verzichtete am 5. Dezember 2022 auf eine detaillierte Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 23. Dezember 2022 (Posteingang bei der Beschwerdekammer: 27. Dezember 2022) reichte die Be- schwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanz- lichen Gerichte kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdefüh- rerin ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich der Entscheid des Regionalgerichts vom 21. November 2022. Zu prüfen ist einzig, ob das Regionalgericht zu Recht geschlossen hat, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet eingereicht wurde und demnach ungültig ist. Die Beschwer- dekammer ist nicht zuständig, den Strafbefehl auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen und kann sich deshalb mit den in diesem Zusammenhang erhobe- nen Rügen nicht auseinandersetzen. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfe- 2 nen Fragen nach den gesetzlichen Grundlagen für den polizeilichen Einsatz vom 20. März 2021 am D.________(Ort) oder für das Einsehen bzw. Mittragen eines ärztlichen «Maskenattests» sind daher nicht Gegenstand im Beschwerdeverfahren. Es sei aber darauf hingewiesen, dass aus dem von der Beschwerdeführerin einge- reichten Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2022 keine Rückschlüsse auf die Rechtmässigkeit des Strafbefehls vom 14. Dezember 2021 gezogen werden können, da es im Strafbefehl um Widerhandlungen gegen die Co- vid-19-Verordnung besondere Lage durch Nichttragen einer Gesichtsmaske ging und nicht wie in der Einstellungsverfügung um Widerhandlung gegen das Epide- miengesetz wegen der Teilnahme an einer politischen Kundgebung. 3. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ungültig ist die Einsprache unter anderem, wenn sie verspätet ist (BGE 142 IV 201 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.2). Die Formen der Zustellung im Strafverfahren sind in Art. 85 StPO geregelt. Danach bedienen sich die Strafbehörden für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit die StPO nichts Abweichendes bestimmt (Abs. 1). Die Zustellung erfolgt durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, ins- besondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Bezüglich Fristenlaufs hält Art. 90 Abs. 1 StPO fest, dass Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt ei- nes Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als abgeholt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Der Strafbefehl wurde gemäss Sendungsverfolgung am 16. Dezember 2021 der Post übergeben und kam am 17. Dezember 2021 an der Abhol-Zustellstelle an. Am 27. Dezember 2021 wurde das Einschreiben zurückgesandt, weil es nicht abgeholt worden war (pag. 11 Strafakten). Mit Blick auf die Zustellfiktion in Art. 85 Abs. 4 StPO gilt der Strafbefehl als am 24. Dezember 2021 zugestellt, womit die Einspra- chefrist am 3. Januar 2022 endete, sofern die Beschwerdeführerin mit der Zustel- lung rechnen konnte, was von ihr bestritten wird. 4. 4.1 Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ih- nen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Von einer verfahrensbeteiligten Person wird namentlich verlangt, dass sie für die Nachsendung ihrer an die bisherige Adresse gelangenden Korrespondenz besorgt ist und sie der Behörde gegebenenfalls längere Ortsabwesenheiten mitteilt oder ei- ne Stellvertretung ernennt (Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. Sep- tember 2019 E. 1.4.2 sowie 1.4.3 zum Folgenden). 3 Die genannte Obliegenheit dauert nicht unbeschränkt. Das Bundesgericht hat hin- sichtlich der gebotenen Aufmerksamkeitsdauer verschiedentlich einen Zeitraum bis zu einem Jahr seit der letzten verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als ver- tretbar bezeichnet. Liegt der letzte Kontakt mit der Behörde indessen längere Zeit zurück, kann von einer Zustellfiktion nicht mehr ausgegangen werden, sondern nur noch von einer Empfangspflicht des am Verfahren Beteiligten in dem Sinne, dass dieser für die Behörde erreichbar sein muss und er Adressänderungen und länger dauernde Abwesenheiten der Behörde meldet. Hingegen kann ihm eine Abwesen- heit von wenigen Wochen nicht mehr entgegengehalten werden. Die Regeln über die Zustellfiktion sind in diesem Sinne vernünftig zu handhaben (Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Eine Zeitspanne bis zu einem Jahr ist aber nicht von vornherein und losgelöst von den konkreten Umständen gerechtfertigt. Als vertret- bar bezeichnete das Bundesgericht etwa einen Zeitraum von neun Monaten zwi- schen der polizeilichen Befragung eines Strafklägers und der Zustellung einer Ein- stellungsverfügung. Das Bundesgericht hielt fest, der Strafkläger habe das Verfah- ren eingeleitet und sei daran aktiv beteiligt gewesen, weshalb er auch nach neun Monaten noch mit der Zustellung des Entscheids in der Sache habe rechnen müs- sen (Urteil 6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 4). Als keinesfalls lange Verfah- rensdauer bezeichnete das Bundesgericht eine Zeitspanne von rund vier Monaten zwischen Strafanzeige und Zustellung einer Nichtanhandnahmeverfügung an den Anzeigeerstatter. Dieser habe aufgrund seiner Strafanzeige mit der Zustellung ei- nes behördlichen Schriftstückes rechnen müssen (Urteil 1B_675/2011 vom 14. De- zember 2011 E. 3.2). Betreffend ein Strafbefehlsverfahren hielt das Bundesgericht in einem jüngeren Entscheid fest, es erscheine fraglich, ob eine Dauer bis zu einem Jahr seit der letzten Verfahrenshandlung noch vertretbar sei (Urteil 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 286). Das Genfer Kantonsge- richt qualifizierte eine Zeitdauer von acht Monaten zwischen polizeilicher Befragung des Beschuldigten und Zustellung eines Strafbefehls als zu lange. Art. 85 Abs. 4 StPO gelange aufgrund der langen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung (Urteil der Cour de Justice Genf vom 30. November 2017 E. 3.2 f., ACPR/825/2017). 4.2 Ob der Adressat nach Treu und Glauben mit einer Zustellung rechnen muss und ihm deshalb aus dem Prozessrechtsverhältnis fliessende Pflichten für eine ord- nungsgemässe Zustellung obliegen, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnis- sen. Diese stellen sich wie folgt dar. Aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei vom 8. Juni 2021 geht hervor, dass die an der Kundgebung teilnehmenden Perso- nen, darunter auch die Beschwerdeführerin, eingekesselt und darüber informiert wurden, dass sie angezeigt werden (pag. 3 Strafakten). Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge kontrolliert und weggewiesen. Ihr war auch der Vorwurf bekannt (pag. 4 Strafakten). Zudem wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Poli- zei vom 17. Mai 2021 aufgefordert, dieser bis am 31. Mai 2021 eine gut leserliche Kopie des Attests (Befreiung von der Maskenpflicht) zuzustellen. Die Beschwerde- führerin wurde daraufhin angewiesen, dass sie ohne ihren Gegenbericht bei der Staatsanwaltschaft zusätzlich wegen unbefugten Nichttragens einer Gesichtsmas- ke an einer politischen oder zivilgesellschaftlichen Kundgebung angezeigt werde. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2021 ein Schreiben bei der Polizei ein 4 und verlangte die Angabe einer Gesetzesgrundlage für die Vorlegung bzw. Über- prüfung des Attests. 4.3 Die Beschwerdeführerin war damit über die gegen sie erhobenen Vorwürfe infor- miert und wusste, dass sie ohne ihren Gegenbericht im Zusammenhang mit dem Attest «zusätzlich» bei der Staatsanwaltschaft verzeigt wird. Zwar erfolgte keine weitere Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörde. Mit einer solchen konnte die Beschwerdeführerin aufgrund des Schreibens der Kantonspolizei aber auch nicht rechnen. Vielmehr musste die Beschwerdeführerin aufgrund der klaren Information im Schreiben der Polizei vom 17. Mai 2021 davon ausgehen, dass sie jedenfalls angezeigt wird, wenn sie das Attest nicht einreicht. Das Prozessrechts- verhältnis zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Beschwerdeführerin begründete und erschöpfte sich folglich nicht einzig darin, dass sie anlässlich der Kundgebung vom 20. März 2021 wegen möglicher Widerhandlungen gegen das Epidemiengesetz oder die Covid-19-Verordnung besondere Lage kontrolliert wur- de. Sie musste ganz konkret mit einer «zusätzlichen» Verzeigung rechnen, zumal ihr diese am 17. Mai 2021 grundsätzlich in Aussicht gestellt wurde. Am 14. Dezem- ber 2021 und damit ca. 6 ½ Monate nach Ablauf der Frist gemäss Schreiben der Polizei vom 17. Mai 2021 wurde der Strafbefehl erlassen. Mit Blick darauf, dass sich diese Ausgangslage von derjenigen im zitierten Urteil des Bundesgerichts 6B_674/2019 vom 19. September 2019 E. 1.4.3 unterscheidet, kann von der Be- schwerdeführerin nach Treu und Glauben und mit Blick auf die konkreten Umstän- de eine Aufmerksamkeitsdauer in dieser Grössenordnung verlangt werden. Es kann auch auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden. Die Be- schwerdeführerin musste damit im Zeitpunkt des Strafbefehlserlasses immer noch mit einer Zustellung von Frist auslösender Postsendung rechnen, womit die Ein- sprachefrist bis am 3. Januar 2022 lief. Die erst auf der Rechnung vom 22. Sep- tember 2022 vermerkte «Einsprache» ist damit offensichtlich zu spät erfolgt (pag. 14 Strafakten). Zudem bestehen keine Hinweise, dass der Strafbefehl an eine fal- sche Adresse gesendet wurde bzw. ein Wohnortswechsel der Grund für die erfolg- lose Zustellung war. Die Rechnung konnte der Beschwerdeführerin in der Folge an die gleiche Adresse zugestellt werden. 4.4 Betreffend Beweislast ist auf Folgendes hinzuweisen: Die gesetzlichen Zustellungs- formen tragen dem Umstand Rechnung, dass Verfügungen oder Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswir- kungen entfalten. Der Beweis ordnungsgemässer Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datums obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 144 IV 57 E. 2.3; 142 IV 125 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 6B_271/2021 vom 12. Mai 2021 E. 4.1; 6B_185/2020 vom 11. Mai 2020 E. 2 und 3; je mit Hinweisen). Für die Annahme der erfolgten Zustellung bedarf es aber keines Nachweises, dass die Empfängerin die Sendung tatsächlich erhalten hat. Wird bei einer Postzustellung per Einschreiben weder die Adressatin noch eine andere emp- fangsberechtigte Person angetroffen, gilt nach der Rechtsprechung eine – zwar wi- derlegbare – Vermutung, dass der Postangestellte ordnungsgemäss eine Abho- lungseinladung ausgestellt und in den Briefkasten oder ins Postfach der Empfänge- rin gelegt sowie das Zustelldatum korrekt registriert hat (BGE 142 IV 201 E. 2.3). Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei 5 Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten der Empfängerin ausfällt, die den Er- halt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegen- beweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als die Empfängerin nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_834/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4; 6B_314/2012 vom 18. Februar 2013 E. 1.4.1). Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür na- turgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. 4.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich nicht auf Fehler bei der Postzustellung, son- dern bringt vor, es sei ihr nicht möglich gewesen, den Strafbefehl abzuholen bzw. es habe Gründe gegeben, dass dieser nicht habe abgeholt werden können. Sie führt aber nicht näher aus, welche Gründe das gewesen sind. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten und wären ohnehin einzig im Zusammenhang mit der Frage der Wiederherstellung relevant. Die Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft bereits darauf hingewiesen, dass die Wiederherstellung bei ihr zu beantragen wäre (Schreiben vom 10. Oktober 2022, pag. 16 Strafakten). Die Beschwerdeführerin vermag den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlich- keit von Fehlern bei der Zustellung nicht zu erbringen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb sie mit einer zweiten Zustellung hätte rechnen dürfen. Das wird denn auch nicht näher begründet. Vor diesem Hintergrund ist das Regionalgericht zu Recht von einer verspäteten und damit ungültigen Einsprache ausgegangen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge ihres Unterliegens hat sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin B.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (per Kurier) Bern, 21. April 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Neuenschwan- der Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7