Dass religiöse Gründe eine WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung «verbieten» würden und diesen damit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung besondere Beachtung zu schenken wären, wurde nicht rechtsgenüglich dargetan. Die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat rechtfertigen die Erstellung eines DNA- Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. 7.5 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat(en) geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art.