12 Und schliesslich ist die angeordnete Zwangsmassnahme auch unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit des Eingriffs als verhältnismässig im engeren Sinn – mit anderen Worten auch im Hinblick auf die religiöse Überzeugung des Beschwerdeführers als zumutbar – zu beurteilen. Dass religiöse Gründe eine WSA-Abnahme und DNA-Profilerstellung «verbieten» würden und diesen damit im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung besondere Beachtung zu schenken wären, wurde nicht rechtsgenüglich dargetan.