Eine DNA- Profilerstellung lässt sich deshalb im heutigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt fehlender milderer Mittel rechtfertigen. Da nicht zwingend davon ausgegangen werden kann, dass die Briefe auf den am Wohnort sichergestellten Datenträgern verfasst und/oder gespeichert worden sind, vermag auch die Beteuerung des Beschwerdeführers, wonach er sich mit der Entsiegelung der genannten Gegenstände einverstanden erklären würde, nichts an der Verhältnismässigkeit der DNA- Profilerstellung (und damit auch der vorgängigen WSA-Abnahme) zu ändern.