Da die Postsendungen bereits von etlichen Personen berührt worden sein dürften (vgl. etwa Aussage von E.________ vom 23. März 2022 Z. 76, wonach sie auch das Säcklein berührt habe), der Beschwerdeführer die Tatvorwürfe bestreitet und notorisch ist, dass Urheber solcher Postsendungen meist grossen Wert darauf legen, nicht entdeckt zu werden, ist eine DNA-Profilerstellung nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um eine weitere Klärung über die Täterschaft herbeizuführen. Eine DNA- Profilerstellung lässt sich deshalb im heutigen Zeitpunkt auch unter dem Aspekt fehlender milderer Mittel rechtfertigen.