E. 7.4, BK 21 169 vom 19. Juli 2021 E. 8 und BK 21 116 vom 18. Juni 2021 E. 6). Die Zwangsmassnahme dient sowohl der Entlastung des Beschwerdeführers wie auch der Bestätigung des vorliegenden Tatverdachts. Die Beschwerdekammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft einig, dass es – insbesondere hinsichtlich der falschen Anschuldigung – um schwere Straftaten geht und das öffentliche Interesse an der Aufklärung als gross zu bezeichnen ist. Da die Postsendungen bereits von etlichen Personen berührt worden sein dürften (vgl. etwa Aussage von E._____