7.4 Betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme ist festzuhalten, dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Täterschaft dienen kann, indem allfällige Spuren auf den sichergestellten Postsendungen (inkl. deren Inhalt, mit welchen Mitarbeitende der Schweizerischen Post bei der Beförderung der Sendung nicht in Kontakt gekommen sind) einem Spurenleger zugeordnet werden können. Eines Nachweises von auswertbaren Vergleichsspuren an den sichergestellten Gegenständen bedarf es nicht (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 140 vom 17. Juni 2022 E. 6.2, BK 22 110 vom 4. Mai 2022