Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge unter Bezugnahme auf die Verbindung der (Ex-) D.________-Mitarbeitenden und die Ereignisse am Arbeitsplatz zu Recht den hinreichenden Tatverdacht bejaht. 7.4 Betreffend die Verhältnismässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahme ist festzuhalten, dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung der Täterschaft dienen kann, indem allfällige Spuren auf den sichergestellten Postsendungen (inkl. deren Inhalt, mit welchen Mitarbeitende der Schweizerischen Post bei der Beförderung der Sendung nicht in Kontakt gekommen sind) einem Spurenleger zugeordnet werden können.