Für die Beschwerdekammer bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis belastet gewesen sein dürfte. Entsprechend ist die Möglichkeit des Aufkommens von «Groll» oder «Rachegefühlen» nicht von der Hand zu weisen. 7.3.4 Die Staatsanwaltschaft hat demzufolge unter Bezugnahme auf die Verbindung der (Ex-) D.________-Mitarbeitenden und die Ereignisse am Arbeitsplatz zu Recht den hinreichenden Tatverdacht bejaht.