11 wähnt werden. Entsprechend werden diese Verfahren auch als aufwühlend und belastend empfunden. Ein mögliches Motiv für das Verfassen und den Versand der inkriminierten Postsendungen kann somit nicht verneint werden – im Gegenteil. Ob dem Beschwerdeführer letztlich eine Verwarnung im rechtlichen Sinn ausgesprochen worden ist (immerhin soll er mündlich ermahnt worden sein), ist vorliegend nicht weiter von Relevanz. Für die Beschwerdekammer bestehen genügend Anhaltspunkte dafür, dass das Arbeitsverhältnis belastet gewesen sein dürfte.