Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sie sich seit längerem kennen und F.________ «kein böses Blut gegen ihn hege», lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass der Beschwerdeführer sich von diesem möglicherweise nicht genügend unterstützt gefühlt hat und dementsprechend auch ihm gegenüber Groll empfinden könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer seinem Team resp. den Mitarbeitenden gegenüber nach der Kündigung positiv eingestellt gewesen war, bedeutet dies nicht, dass er dies Monate später immer noch ist.