Der Beschwerdeführer will wegen eines Tinnitus ohnehin stark belastet gewesen sein (Replik Rz. 21). Dasselbe gilt betreffend die Kündigung und die dort involvierten Personen. Die Kündigung ist zwar nicht von F.________, sondern von dessen Vorgesetzten ausgesprochen worden. Es darf aber angenommen werden, dass F.________ als direkter Vorgesetzter immer involviert gewesen ist. Somit dürfte auch das Verhältnis zwischen ihnen beiden (d.h. dem Beschwerdeführer und F.________) tangiert gewesen sein. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sie sich seit längerem kennen und F._____