als beschuldigte Person vom 14. Juli 2022 Z. 123-125). Auch wenn der «Homeoffice-/Zoom-Meeting-Vorfall» nicht zur Kündigung geführt hat, kann nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Untersuchung wegen mutmasslicher sexueller Belästigung – selbst wenn man deren Einleitung selbst verlangt hat – belastet und negative Gefühle (gegenüber der Situation und allenfalls auch gegenüber der anderen Person oder den mit der Sache befassten Personen, worunter auch E.________ gehört haben soll [Einvernahme von C.________ als beschuldigte Person vom 14. Juli 2022 Z. 123-125) aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer will wegen eines Tinnitus ohnehin stark belastet gewesen sein (Replik Rz. 21).