Dieser Umstand allein schliesst ihn als Tatverdächtigen indes nicht aus und bedingt auch nicht, dass mit der Zwangsmassnahme zugewartet werden müsste. Immerhin könnte diese auch der Entlastung des Beschwerdeführers dienen. Weiter ist auf E.________ Aussagen hinzuweisen, wonach sie sich überlegt habe, wer einen «Groll» gegen sie haben könnte, wobei ihr vier Fälle in den Sinn gekommen seien. Sie habe in ihrer Zeit als Chief Compliance Officer einerseits zwei «Whistleblower-Fälle» betreut, wobei es um sexuelle Belästigung bzw. Stalking gegangen sei, und andererseits zwei Mitarbeitende entlassen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 23. März 2022 Z. 133-140).