10 Dass der Verdacht auf den Beschwerdeführer gefallen ist, ist nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, entkräftet diesen nicht. Ihm ist zwar darin beizupflichten, dass zum einen auch andere Personen als mögliche Tatverdächtige in Betracht fallen könnten und zum anderen er von E.________ nicht als möglicher Täter genannt wird (vgl. Protokoll der Einvernahme von E.________ vom 23. März 2022 Z. 133-140). Dieser Umstand allein schliesst ihn als Tatverdächtigen indes nicht aus und bedingt auch nicht, dass mit der Zwangsmassnahme zugewartet werden müsste.