Gemäss Letzteren scheint sich – in Übereinstimmung mit den Aussagen von F.________ – die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer schwierig gestaltet zu haben (vgl. Schreiben der D.________, Human Resources, vom 6. Januar 2021). So musste er scheinbar wegen lautem Schreien und Fluchen sowie Schlagen auf Tischplatten und Tastatur mündlich ermahnt und wiederholt darauf hingewiesen werden, dass sein Kommunikationsverhalten nicht geduldet werde.