Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer befindet sich erst im Anfangsstadium, so dass grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen vermag. C.________ und F.________ vermuteten beide aufgrund gewisser Vorkommnisse am Arbeitsplatz, dass der Beschwerdeführer für die Schreiben/Postsendungen verantwortlich sein könnte. Erstere sah in der gegen sie gerichteten Strafanzeige einen Racheakt. Nachbarn könnten indes nicht involviert sein, da diese nicht wüssten, wo sie arbeite. Es müsse jemand sein, der wisse, dass sie bei der D._____