9 Empfänger persönlich adressiert waren. Inwiefern (vom Absender) damit gerechnet werden durfte, dass an die Geschäftsadresse adressierte Post in jedem Fall erst vom Empfänger geöffnet wird, kann vorliegend mangels Kenntnis der D.________- internen Praxis nicht beurteilt werden. Indes ist nicht ausgeschlossen, dass Dritte Postsendungen anderer Mitarbeiter öffnen und den Inhalt zur Kenntnis nehmen. Der Tatbestand der Verleumdung kann somit ebenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen werden.