, wobei hier die «versuchte» Begehung näher zu prüfen sein wird. Auch wenn er nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein sollte, schliesst dies eine Strafbarkeit nicht aus. Betreffend die Verleumdung ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass die inkriminierten Postsendungen an E.________ und F.________ allesamt an die