180 StGB). Mit dem hier interessierenden weissen Pulver kann sehr wohl auch zum Ausdruck gebracht werden, dass künftig jederzeit wieder ein solches, dessen Gefährlichkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, zugestellt werden könnte. Die Ankündigung eines künftigen Übels kann damit nicht von vorherein verneint werden. Hinsichtlich E.________ wurde demnach zu Recht eine Strafuntersuchung wegen Drohung eröffnet. Gleich verhält es sich betreffend F.________, wobei hier die «versuchte» Begehung näher zu prüfen sein wird.