Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können hinsichtlich der Tatvorwürfe die Tatbestandselemente nicht von vornherein verneint werden. C.________ wurde mit anonymen Schreiben gegenüber der Staatsanwaltschaft der Kindesmisshandlung beschuldigt. Dass dies den Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zu erfüllen vermag, bedarf keiner näheren Ausführungen. E.________ erhielt eine Postsendung mit einem Säcklein mit weissem Pulver sowie einem Schreiben (Wortlaut: Hi S.! Received your payment; here’s your good.; next order: same price, same wallets, BTC or ETH).