Die Verdachtslage unterliegt mit anderen Worten einer umso strengeren Überprüfung, je weiter das Verfahren fortgeschritten ist. Befindet sich das Strafverfahren erst im Anfangsstadium, vermag grundsätzlich bereits eine noch wenig präzise Verdachtslage Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen (Urteil des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 mit Hinweisen; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 245 vom 31. August 2020 E. 8). 7.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können hinsichtlich der Tatvorwürfe die Tatbestandselemente nicht von vornherein verneint werden.