Gestützt auf ihre Aussagen könnten aber durchaus andere Personen einen Groll gegenüber der D.________ bzw. ausgewählten Mitarbeitenden haben, habe es doch zwei Whistleblower-Fälle gegeben und habe sie zwei Mitarbeitende entlassen müssen. Im Übrigen werde er von ihr nicht als möglicher Täter genannt. Hinsichtlich der an die G.________ SA versandte E-Mail betreffend E.________ sei weiter daran zu erinnern, dass die diesbezüglichen Ermittlungen zu einer gewissen I.________ führten, mit welcher E.________ scheinbar einmal zusammengearbeitet habe. Es erstaune, dass E.________ ihr gegenüber keine Strafanzeige habe erstatten wollen.