Anders als von C.________ behauptet, sei ihm gegenüber nie eine Verwarnung ausgesprochen und der «Vorfall» mit ihr sei nie als Kündigungsgrund genannt worden. Er selber habe den «Vorfall» mittels einer internen Untersuchung geklärt haben wollen. Ende Januar 2021 sei das entsprechende Verfahren eingestellt worden. Es gebe überhaupt keinen Grund, dass er ihr rund eineinhalb Jahre später Schaden wollte. Entgegen den Ausführungen von E.________ sei ihm ausserdem nicht von ihr, sondern von J.________ gekündigt worden. Gestützt auf ihre Aussagen könnten aber durchaus andere Personen einen Groll gegenüber der D._____