__ habe er stets ein gutes Verhältnis gepflegt. Die im Januar 2021 seitens der Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung stehe weder mit den drei Mitarbeitenden der D.________ noch mit dem «Vorfall mit C.________» im November 2020 in Verbindung (Anmerkung der Kammer: C.________ soll während eines Zoom-Meetings wegen nicht angemessener Kleidung das Geschlechtsteil des Beschwerdeführers – «gespiegelt» durch die Backofentür – gesehen haben, was von diesem bestritten und von ihm als «Homeoffice- Missgeschick» bezeichnet wird).