7. 7.1 Betreffend die Voraussetzungen der Abnahme eines WSA und der Erstellung eines DNA-Profils, welche vorliegend einzig der Aufklärung der Anlasstaten dienen sollen, beruft sich der Beschwerdeführer auf die Unschuldsvermutung und rügt zunächst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts. Insoweit hält die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass aufgrund der durchgeführten Einvernahmen mit C.________, E.________ und F.________ zwischen diesen (bei der D.________ beschäftigt) und dem Beschwerdeführer (ehemals bei der D.________ beschäftigt) eine Verbindung bestehe. Sollte der Beschwerdeführer die drei genannten Perso-