5.4 Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit rechtfertigt sich demnach nicht. Infolge dessen ist auch dem prozessualen Antrag, wonach die Strafuntersuchung, einschliesslich der vorliegenden Beschwerde, an die Strafbehörden des Kantons Aargau zu überweisen sei, derzeit kein Erfolg beschieden. Die diesbezügliche Beurteilung fiele ohnehin nicht in die Zuständigkeit der Beschwerdekammer.