Auch wenn sich – wie sich nachfolgend zeigen wird – gestützt auf die Akten der für die DNA-Profilerstellung erforderliche hinreichende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer begründen lässt, ist dieser im Hinblick auf die Klärung der örtlichen Zuständigkeit zunächst weiter abzuklären. Die Generalstaatsanwaltschaft verhält sich somit nicht widersprüchlich, wenn sie einerseits festhält, dass die Staatsanwaltschaft vor Übergabe des Dossiers zur Prüfung der Zuständigkeit weitere Abklärungen zur Täterschaft vorzunehmen hat, andererseits den für die DNA-Profilerstellung erforderliche «hinreichende Tatverdacht» bestätigt. 5.4