5 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK]). Allein der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung aufgrund eines «hinreichenden Tatverdachts» gegen den Beschwerdeführer eröffnet und die hier angefochtene Zwangsmassnahme verfügt hat, reicht somit zur Einleitung des Gerichtsstandsverfahrens nicht aus. Zudem befindet sich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am Anfang. Jener verweigert die Aussagen zu den Tatvorwürfen.