Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind zwecks Klärung der örtlichen Zuständigkeit alle für deren Festlegung wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen. Die mit der Sache erstbefasste Behörde ist demnach verpflichtet, alle gerichtsstandsrelevanten Ermittlungen vorzunehmen, bevor eine Gerichtsstandsanfrage an einen anderen Kanton verschickt werden kann. Darunter fällt insbesondere – aber nicht nur – die Klärung der Täterschaft und des Tatorts resp. der Tatorte (Ziff. 5 der Gerichtsstandsempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz [SSK]).