Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als auch aktuell kann jedenfalls nicht auf örtliche Unzuständigkeit der bernischen Strafverfolgungsbehörden und damit auch nicht der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geschlossen werden. 5.3 Die definitive örtliche Zuständigkeit steht derzeit noch nicht abschliessend fest. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind zwecks Klärung der örtlichen Zuständigkeit alle für deren Festlegung wesentlichen Tatsachen zu erforschen und alle dazu notwendigen Erhebungen durchzuführen.