Deliktsblatt Nr. 2 betreffend Verleumdung und Drohung zum Nachteil von E.________, wonach die E-Mail-Adresse H.________ auf I.________, Luzern, registriert sei]), so dass sich die Zuständigkeit der bernischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf Art. 31 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 StPO ergeben könnte. Sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als auch aktuell kann jedenfalls nicht auf örtliche Unzuständigkeit der bernischen Strafverfolgungsbehörden und damit auch nicht der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland geschlossen werden.