Weiter ist zu berücksichtigen, dass es vorliegend um mehrere Postsendungen und (möglicherweise) eine E-Mail geht. Es ist somit auch nicht ausgeschlossen, dass die strafbaren Handlungen an verschiedenen Orten begangen worden sind (am Wohnort des Beschwerdeführers; an dessen Arbeitsort Zürich [vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. November 2022 Z. 92]; im Kanton Luzern betreffend die E-Mail vom 21. Februar 2022 an die G.________ SA [vgl. Deliktsblatt Nr. 2 betreffend Verleumdung und Drohung zum Nachteil von E.__