PKG 2019 S. 83]). Solche sind vorliegend nicht auszumachen. 5.2 Es ist zwar dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass mittels Kommunikationsmittel (Brief, Telefon, E-Mail, SMS etc.) begangene Delikte als dort verübt gelten, wo die Sendung aufgegeben, das Gespräch geführt oder die Information gesendet wurde (Art. 31 Abs. 1 StPO; SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18 zu Art. 31 StPO). Er hat Wohnsitz im Kanton Aargau, was aber nicht von vornherein die Zuständigkeit der aargauischen Behörden begründet, müssen doch Briefsendungen – insbesondere wenn der Ar-