Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2; ferner betreffend eine örtliche Unzuständigkeit im Rahmen einer Nichtanhandnahme: Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK2 18 40 vom 3. Dezember 2018 E. 4.3 [PKG 2019 S. 83]).