Zunächst erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern sachliche Unzuständigkeit gegeben sein soll, welche bejahendenfalls ein Nichtigkeitsgrund darstellen könnte. Betreffend die angebliche örtliche Unzuständigkeit ist weiter daran zu erinnern, dass eine rechtswidrige Verfügung im Allgemeinen anfechtbar – und nicht nichtig – ist. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.