Eine sachgerechte Anfechtung war möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 5. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da diese von einer örtlich und sachlich unzuständigen Strafverfolgungsbehörde (Kanton Bern statt Kanton Aargau [Wohnsitzkanton; mutmasslicher Deliktsort]) erlassen worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. 5.1 Zunächst erschliesst sich der Beschwerdekammer nicht, inwiefern sachliche Unzuständigkeit gegeben sein soll, welche bejahendenfalls ein Nichtigkeitsgrund darstellen könnte.